ߣ¹ÜÍøÕ¾

Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾ wird Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart einlegen

Stuttgart, 23. Januar 2018. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der ߣ¹ÜÍøÕ¾ (Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾), Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2015 für nichtig erklärt. Dies hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾ ihrer aus § 91 Abs. 2 AktG resultierenden Pflicht zur Einrichtung eines funktionierenden Überwachungssystems, jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Dieselthematik am 18. September 2015, im Geschäftsjahr 2015 nicht hinreichend nachgekommen seien. Die Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾ hält diesen Vorwurf für unbegründet.  

Die Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾ verfügt über ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Überwachungssystem. Dieses Überwachungssystem ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer der Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt worden. Nach dem Ergebnis der Prüfung erfüllt das Überwachungssystem die gesetzlichen Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG. Dementsprechend erteilte der Abschlussprüfer im Geschäftsjahr 2015 (wie auch in den vorangegangenen und nachfolgenden Geschäftsjahren) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.   

Die Porsche ߣ¹ÜÍøÕ¾ wird gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.